Mietrecht:
Das Mietrecht, geregelt im BGB, wird in seiner Ausgestaltung und Auslegung
im wesentlichen durch die Entscheidungen der zuständigen Gerichte geprägt.
Die Amts- und Landgerichte, aber auch der Bundesgerichtshof, setzen in der Regel
die Maßstäbe dafür, ob und wann beispielsweise eine Klausel zu
Schönheitsreparaturen nichtig ist oder wann ein "wichtiger Grund"
für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vorliegt. Eine
gute Kenntnis der Rechtsprechung, insbesondere des Berliner Landgerichts, ist
daher genauso wichtig, wie eine Einbeziehung der Urteile der zuständigen
Senate des Bundesgerichtshofes, seitdem nach der Reform der Zivilprozessordnung
zahlreiche Grundsatzfragen des Mietrechts höchstrichterlich entschieden werden.
Ich prüfe Ihre Mietverträge und gebe Ihnen Auskunft zu allen Fragen
des privaten und gewerblichen Mietrechts. Während das private Mietrecht durch
zahlreiche gesetzliche Regelungen einen besonderen Schutz des Mieters normiert,
gilt im Bereich des gewerblichen Mietrechts eine wesentlich größere
Vertragsfreiheit. Daher ist hier ein besonderer Augenmerk auf die Vertragsgestaltung
zu richten. In beiden Bereichen sind die Interessen von Mietern und Vermietern
dazu in der Regel gegenläufig. Ich vertrete Vermieter oder Mieter bei der
Durchsetzung Ihrer jeweiligen Rechte und Ansprüche. Ich berate Hausverwaltungen
bei ihrer Arbeit und unterstütze diese bei der Durchsetzung mietrechtlicher
Ansprüche. Ich gebe dazu als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
zu allen Fragen des Abschlusses, der Betreuung und der Kündigung von Mietverhältnissen
Rechtsrat.
Wohnungseigentumsrecht:
Ein Wohnungseigentümer zu sein hat in der Regel auch zur Folge, sich
mit anderen Eigentümern im Rahmen des Wohnungseigentümergesetzes (WEG)
über alle Fragen zu verständigen, die das gemeinschaftliche Eigentum
betreffen. Das passiert häufig nicht ohne Konflikte untereinander, denn das
Recht, mit seinem Sondereigentum weitgehend machen zu dürfen, was man will,
findet seine Einschränkung dort, wo die Rechte anderer Miteigentümer
betroffen sind. Die Wohnungseigentümer "handeln" und entscheiden
durch Beschlüsse, die auf Wohnungseigentümerversammlungen getroffen
werden. Diese können aber vor den Gerichten angefochten und überprüft
werden. Dabei ist der "Maßstab" das Wohnungseigentümergesetz,
das dazu nach einer Reform im Sommer 2007 wichtige Neuerungen mit sich gebracht
hat. Ich kann Ihnen zu allen relevanten Fragen betreffend Teilungserklärungen,
Wohnungseigentümerversammlungen und der WEG-Verwaltung kompetenten Rechtsrat
erteilen. Ich vertrete Sie in allen Verfahren vor den Gerichten, wenn Beschlüsse
angefochten und überprüft werden sollen, aber auch für den Fall,
dass es zu einer anders begründeten Auseinandersetzung mit der Verwaltung
oder Ihren Miteigentümern kommt.
Maklerrecht:
Das "Bild" des Maklers in der Öffentlichkeit ist nicht immer
des Beste, gerade wenn es um Immobilien geht. Viele Bürger empfinden häufig
ein Missverhältnis zwischen den Leistungen des Maklers auf der einen und
der zu zahlenden Vergütung auf der anderen Seite. Der Makler richtet seine
Tätigkeit in der Regel darauf aus, durch Nachweis der Gelegenheit zum Kauf
bzw. der Miete oder durch Vermittlungsleistungen ein Honorar zu verdienen. Das
Maklerrecht ist gesetzlich nur kurz und knapp in den §§ 652 bis 655
BGB geregelt. Auch hier findet die Ausgestaltung durch die Rechtsprechung der
Gerichte statt. Dazu ist das Wohnungsvermittlungsgesetz mit seinen Besonderheiten
für die Vermittlung von Wohnraum zu beachten. Immer wieder gibt es insbesondere
Streit um die Frage, ob eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung durch den Makler
erbracht und ein Honorar dafür verdient wurde. Ich berate Sie als Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu allen Fragen des Maklerrechts, sei
es als betroffener Makler oder als Kunde, der eine Maklerleistung in Anspruch
genommen hat.
Sonstiges:
Ich arbeite dazu wie in der Vergangenheit, neben meinen Schwerpunkten als
Fachanwalt, auch weiterhin in den Rechtsgebieten des Individualarbeits-, des privaten
Bau- sowie des Verkehrsrechts.